30. Dezember 2014
Reverse Charge
Was sind Reverse-Charge-Geschäfte und was gilt es dabei zu beachten? Ein kurzer Überblick.
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom leistungserbringenden Unternehmen auf das leistungsempfangende Unternehmen übertragen. Das bedeutet konkret:
- Das leistungserbringende Unternehmen stellt einen Betrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
- Das leistungsempfangende Unternehmen muss die Umsatzsteuer selbst berechnen (zum jeweils gütligen Steuersatz seines Landes)und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung abführen.
- Wenn das leistungsempfangende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann es diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abziehen – die Zahlung neutralisiert sich dann.
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt meisten bei Leistungen zum Einsatz, die zwar nicht steuerfrei sind, aber vom leistungsempfangenden Unternehmen versteuert werden müssen (die Umsatzsteuerschuld entsteht dabei dann auch im Land des empfangenden Unternehmens). Dazu zählen beispielsweise:
- Umsätze gemäß §19 UStG (Inland)
- innergemeinschaftliche Leistungen und Erwerb von innergemeinschaftlichen Leistungen (EU)
- Erwerb von Leistungen aus Drittländern
Abgrenzung zu ähnlichen Geschäften
Ein ähnlicher, aber nicht identer Vorgang passiert bei bestimmten steuerfreien Geschäften, wie beispielsweise einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Die Lieferung ist für das liefernde Unternehmen steuerfrei im Sinne einer echten Steuerbefreiung (nicht nur der Übergang einer Steuerschuld) und das empfangende Unternehmen muss den Vorgang als innergemeinschaftlichen Erwerb einer Lieferung versteuern.
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