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: EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)

bookamat – Buchhaltung für Selbständige

11. August 2015

Information

EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)

Was ist der EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (Mini-One-Stop-Shop) für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer, warum gibt es ihn und was ist dabei zu beachten?

Ab dem 1. Juli 2021 ist der MOSS in den EU-OSS integriert.

Leistungsort

Seit 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt.

Das bedeutet, dass im Rahmen der genannten Leistungen die Umsatzsteuervorschriften des jeweiligen Empfängerortes zur Anwendung kommen.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger (siehe z.B. innergemeinschafltiche Geschäfte). Dabei erhält der Empfänger eine umsatzsteuerfreie Rechnung und muss den jeweiligen Umsatzsteuersatz des eigenen Landes aufschlagen und abführen.

Bei oben genannten Leistungen zwischen Unternehmern und Privaten (B2C) muss der Unternehmer die Umsatzsteuerregelungen befolgen, die am Ort des privaten Empfängers gelten — und eine Rechnung mit den jeweiligen Steuersätzen des Empfängerorts ausstellen. Solche Umsatzsteuern müssten theoretisch ebenfalls am Ort des Empfängers gemeldet und abgeführt werden.

Weil das aufgrund der Anzahl an EU-Ländern ziemlich aufwändig wäre — der Unternehmer müsste sich in jedem EU-Land, in dem er Geschäfte mit Privaten tätigt, registrieren — hat man versucht, das mit dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu vereinfachen.

Informationen zur Bestimmung des Leistungsortes bei MOSS finden sich z.B. auf der Webseite des Finanzministeriums unter Informationen zu MOSS Leistungsortregeln.

EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)

Unternehmer, die oben genannte Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern erbringen, können sich an ihrem Unternehmensstandort für den MOSS registrieren und die betreffenden Umsatzsteuern ebendort mittels des MOSS erklären.

Ein österreichischer Unternehmer kann sich so grundsätzlich in Österreich für den MOSS registrieren, wenn er relevante Leistungen an Private in anderen EU-Ländern erbringt. Bei solchen Geschäften muss er eine Rechnung mit dem Umsatzsteuersatz und -betrag des jeweiligen Empfängerortes ausstellen. Diese Umsatzsteuern kann er dann mittels MOSS in Österreich erklären und abführen.

Detaillierte Informationen zu MOSS finden sich z.B. auf der Webseite des Finanzministeriums in den FAQ zum EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.

Wie buche ich Einnahmen, die ich mittels MOSS erkläre?

Eine Anleitung dazu findet sich im Blogeintrag Wie buche und melde ich Leistungen mittels MOSS.

Wer kann MOSS in Anspruch nehmen?

Den MOSS können Unternehmer in Anspruch nehmen, die in einem EU-Land registriert sind und relevante Leistungen an Private in anderen EU-Ländern erbringen. Die Verwendung des MOSS setzt eine UID-Nummer und einen rechtzeitigen Antrag voraus.

Kleinunternehmer, die in Österreich von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen bei der Erbringung relevanter Leistungen an Private in anderen EU-Ländern ebenfalls die Umsatzsteuer des Empfängerortes verrechnen (die Steuerbefreiung ist auf Österreich beschränkt). Sie können dann ebenfalls MOSS in Anspruch nehmen.

Was ist der Erklärungszeitraum?

Die MOSS-Umsatzsteuererklärung muss vierteljährlich abgegeben werden und zwar bis zum 20. Tag des folgenden Monats. Das erste Quartal Jänner – März muss also beispielsweise bis 20. April gemeldet werden.

Was kann über den MOSS erklärt werden?

  • Telekommunikationsleistungen
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen
  • auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer (Privatpersonen) in einem anderen EU-Land

Was zählt zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen?

Während bei Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen der Kreis der betroffenen Unternehmer noch halbwegs überschaubar ist, sind von elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen durchaus viele Unternehmer betroffen. Zu solchen Leistungen zählen beispielsweise:

  • Leistungen im Internet, die mehr als den bloßen Internetzugang ermöglichen, z.B. Portale, Foren etc.
  • Bereitstellung von Webseiten, Webhosting, Fernwartung von Hard- und Software
  • Online-Shops und -Versteigerungen
  • Vertrieb von Apps, Software, Online-Spielen (inkl. Betreuung und Updates)
  • Erstellung und Übermittlung von Texten, Fotos, Filmen, Musik und anderen Informationen
  • Datenbanken, Suchmaschinen etc.
  • Webinare
  • ...

Welche Aufzeichnungspflichten gibt es im Rahmen des MOSS?

Ein Unternehmer, der MOSS nutzt muss für relevante Leistungen bestimmte Aufzeichnungspflichten befolgen, wobei die Aufzeichnungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen:

  • Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird
  • Art der erbrachten Dienstleistung
  • Datum der Dienstleistungserbringung
  • Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
  • jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
  • anzuwendender Umsatzsteuersatz
  • Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
  • Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
  • alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen
  • falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
  • Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
  • Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Weitere Informationen

Solltest du Geschäftsfälle haben, bei denen unklar ist, ob es sich um MOSS-relevante Leistungen handelt, wo der Empfängerort zu bestimmen ist usw., empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Buchhalter zu kontaktieren.

Viele weitere Informationen finden sich z.B. auf den Internetseiten des Finanzministeriums und der Wirtschaftskammer:

 

Hinweis & Feedback

Wie bei allen buchhalterischen und steuerrechtlichen Beiträgen gilt auch hier, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen, jegliche Haftung ist hier ausgeschlossen. Im Zweifelsfall kontaktiere bitte einen Buchhalter bzw. Steuerberater.

Falls du Fragen oder Anmerkungen hast, Features vermisst oder Fälle deines unternehmerischen Alltags nicht verbuchen kannst, dann wende dich bitte unter support@bookamat.com an uns.

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