30. Dezember 2014
Umsätze §19 UStG
Was sind Umsätze gemäß §19 UStG, bei denen die Steuerschuld auf das empfangende Unternehmen übergeht und wie können sie erfasst werden?
Umsätze gemäß §19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß §19 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d und 1e des österreichischen Umsatzsteuergesetzes sind Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf das empfangende Unternehmen übergegangen ist (Reverse-Charge).
§19 Abs. 1 2. Satz sowie Abs. 1a-1e UStG greifen immer dann, wenn ein österreichisches Unternehmen Leistungen bezieht, egal, ob das leistende Unternehmen im Inland oder Ausland ansässig ist. Der entscheidende Punkt ist der Ort des empfangenden Unternehmens.
Zu den Punkten, die in den Absätzen 1a-1e erfasst sind zählen beispielsweise:
- §19 Abs. 1a – Bauleistungen
Bauleistung an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt oder üblicherweise beauftragt - §19 Abs. 1b – Lieferungen im Sicherungs-/Vorbehaltseigentum bzw. Zwangsversteigerung
Beispielsweise Sicherungsübereignung oder Zwangsversteigerung von Grundstücken/Gebäuden - §19 Abs. 1c – Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Netze
Gilt, wenn das liefernde Unternehmen im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte hat, das empfangende Unternehmen muss umsatzsteuerlich erfasst sein - §19 Abs. 1d – Durch Verordnung festgelegte Umsätze
Beispiele: Schrott- und Altmetallhandel (häufig zur Betrugsbekämpfung) - §19 Abs. 1e – Bestimmte Lieferungen von Waren
Beispiele: Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise, ggf. weitere Waren durch Verordnung geregelt (abhängig von Entgelten)
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